Tipps rund ums Testament

Nach Schätzungen von Fachleuten haben nur rund 20 Prozent der Deutschen ein Testament gemacht. Wer sicherstellen will, dass sein letzter Wille ohne Missverständnisse für die Erben und juristisch korrekt geregelt wird, sollte beim Verfassen das eine oder andere beachten. Denn: Wird keine Regelung getroffen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein und damit unter Umständen eine Verteilung des Nachlasses, die nicht gewünscht war.

Gründe für ein Testament

Wer etwa feststellt, dass nach der gesetzlichen Erbfolge Personen, die man gerne bedenken möchte, ausgeschlossen wären, sollte ein eigenhändiges Testament verfassen.

Außerdem ist ein Testamen sinnvoll, wenn größere Werte betroffen sind, die Nachfolge eines Unternehmens geregelt werden muss oder eine unwirtschaftliche Verteilung des Nachlasses unter eine Vielzahl gesetzlicher Erben vermieden werden soll.

Inhaltliche Möglichkeiten 

Im letzten Willen können neben der Erbeinsetzung spezielle Wünsche einfließen, die die gesetzliche Erbfolge nicht berücksichtigen. Übrigens: Gründe für die Erbeinsetzung müssen nicht genannt werden.

Auch Zuwendung von Vermächtnissen können testamentarisch bestimmt werden. Damit werden einzelne Gegenstände und Wertsachen an einen oder mehrere Erben verteilt.

Die richtige Form

Für das Testament gelten nur wenige Formvorschriften. Die vordringlichste: Das gesamte Dokument muss eigenhändig von Anfang bis Ende mit der Hand geschrieben sein. Hilfreich ist es, das Testament knapp und präzise zu formulieren

Am Ende des Schreibens steht eine vollständige Unterschrift mit Vor- und Zunamen. Auch Orts- und Datumsangabe sollten auf dem Schreiben nicht fehlen. 

Zu beachten ist, dass maschinen- oder computergeschriebene Niederschriften, die nur handschriftlich unterzeichnet werden, nicht rechtswirksam sind. 

Auch Aufnahmen mit Diktiergerät oder digitalen Geräten, wie MP3-Player oder Handy, werden nicht anerkannt. Außerdem muss der Verfasser das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sein.

Ehepaare dürfen auch ein gemeinschaftliches Testament errichten. In diesem Falle müssen beide das von einem der Ehegatten eigenhändig geschriebene Testament unterschreiben. 

Experten helfen weiter

Grundsätzlich ist ein formgerecht errichtetes Testament gültig. Sollte der Erblasser nachweislich in Verwirrtheit oder unter Druck Dritter gehandelt haben, kann das Testament nichtig sein. 

Wer sichergehen will, bei der Abfassung seines Testaments keinen Fehler zu machen, sollte ein öffentliches Testament – auch notarielles Testament genannt – errichten.

Bei einem Notar oder beim Amtsgericht sollte das Testament hinterlegt werden. Auch wer Fragen zu Themen hat wie Ehegattenerbrecht, Eigenhändiges oder Notarielles Testament, Gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag, Testament für Familien mit behinderten Familienangehörigen, Vermächtnis und Schenkung, sollte sich an einen Experten werden.

Wer wird Erbe

Hat der Verstorbene weder Testament noch Erbvertrag hinterlassen, tritt die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene gesetzliche Erbfolge ein. Diese bestimmt, dass in erster Linie Kinder und Ehepartner erben. 

Sind keine Nachkommen vorhanden, treten an ihre Stelle je nach Verwandtschaftsgrad die übrigen Angehörigen.

Wenn eine Lebenspartnerschaft nicht in eine Ehe umgewandelt wird, steht dem überlebenden Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ein dem Ehegatten entsprechendes Erbrecht zu.

Wer als Erbe eingesetzt wird, erhält das Vermögen als Ganzes. Setzt der Erblasser mehrere Personen ein, erben diese gemeinschaftlich, gegebenenfalls nach vom Erblasser bestimmten Quoten.

Pflichtteilsansprüche 

Der überlebende Ehegatte sowie die Kinder und Kindeskinder des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt. Sollten keine Abkömmlinge vorhanden sein, steht den Eltern des Erblassers ein Pflichtteil zu.

Die Pflichtteilsberechtigten haben gegen den oder die testamentarisch eingesetzten Erben einen Anspruch auf Geldzahlung in Höhe der Hälfte des Wertes ihres jeweiligen gesetzlichen Erbteils.

Steuerliche Belastungen 

Ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Nachlasses und dem Verwandtschaftsverhältnis des Erben zum Erblasser. Jedem Erben steht ein persönlicher Freibetrag zu – unter anderem 500.000 Euro für den Ehegatten und 400.000 Euro für ein Kind.

Digitaler Nachlass

Viele Geschäfte werden ausschließlich online abgewickelt. Für diese Geschäfte gilt - wie im analogen Geschäftsbereich - das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 12. Juli 2018, III ZR 183/17) ausdrücklich klargestellt.

Die Erben sollten sich daher möglichst schnell einen Überblick verschaffen können, welche Online-Dienste genutzt wurden und welche Regelungen dort für den Todesfall jeweils gelten, etwa ob die Nutzungsbefugnis automatisch erlischt oder eine Kündigung erforderlich ist. Hierfür sind entsprechende schriftliche Festlegungen sinnvoll.