Gemeinschaftliches Erben

Erben mehrere Menschen gemeinsam, entsteht eine Erbengemeinschaft. Was so nett klingt, ist nicht selten Anlass für Streit. Wer Konflikte vermeiden und die Erbengemeinschaft zügig auflösen will, sollte einige Tipps beherzigen.

Was soll mit dem Erbe geschehen?  Welcher Teil des Nachlasses steht wem zu? Für die Mitglieder einer Erbengemeinschaft haben diese Fragen enormes Konfliktpotenzial, da die Antworten meist nicht auf der Hand liegen.

Gehören beispielsweise sechs Teetassen zum Nachlass einer dreiköpfigen Erbengemeinschaft, erbt nicht etwa jede Person zwei Tassen, sondern jeder einen bestimmten Anteil an jeder Teetasse, so das deutsche Recht. 

Hat der Erblasser keine Regelungen per Testament oder Erbvertrag getroffen, müssen die Erben gemeinsam entscheiden, wie der Nachlass zu verwalten und schließlich untereinander aufzuteilen ist. 

Während dies bei Guthaben auf Sparkonten recht einfach zu handhaben ist, gestaltet es sich bei Schmuck, Autos oder Immobilien deutlich schwieriger. Mit ins Spiel kommt zudem die ganze Bandbreite menschlicher Gefühle: Sympathien und Abneigungen, Neid, enttäuschte Erwartungen und Trauer erschweren die Kommunikation unter den Erben und können zu zähen Auseinandersetzungen führen.

Zeit, Geld und Nerven schonen 

Anja Maultzsch von der Postbank rät, die Erbengemeinschaft zügig auseinanderzusetzen, das heißt, das Erbe aufzuteilen. „Auch wenn es schwerfällt, sollten die Miterben Streit vermeiden und eine außergerichtliche Einigung anstreben. Ein Gerichtsverfahren würde alle Beteiligten nicht nur viel Zeit, sondern auch Geld kosten.“ Hier kann die Unterstützung durch einen Mediator hilfreich sein, der als neutraler Dritter in einem streng vertraulichen Gespräch zwischen den Parteien vermittelt. 

Die Lösung wird in einem Protokoll festgehalten, das alle Erben unterzeichnen. Im Idealfall führt die Schlichtung zu einer einvernehmlichen Lösung. Mediatoren vermitteln zum Beispiel der Bundesverband Mediation (www.bmev.de) und die Deutsche Gesellschaft für Mediation (www.dgm-web.de).

Vereinbarung schriftlich fixieren

Sind sich die Erben einig, welchen Anteil am Erbe jede Person erhält, sollten die Ergebnisse der Erbauseinandersetzung vertraglich vereinbart und alle teilbaren Güter nach der sogenannten Erbquote aufgeteilt werden. 

Die Erbquote ist der prozentuale Anteil, der einem Erben am Nachlass zusteht – also wie im Beispiel oben der Anteil an einer Teetasse. Sie wurde entweder vom Erblasser im Rahmen eines Testaments bestimmt oder entspricht der gesetzlichen Erbfolge. 

Werden die unteilbaren Güter nicht verkauft, sollten die Erben die Verteilung schriftlich festhalten. „Handelt es sich um Immobilien, muss die Auseinandersetzungsvereinbarung bei einem Notar geschlossen werden, da sie sonst nicht wirksam ist“, erklärt Anja Maultzsch.